gesetzliche Grundlagen

In Bezug auf ‚Pausen’ legen gesetzliche Grundlagen verbindliche Arbeitsbedingungen fest. Die Gesetzgebung und Anwendung erfolgt auf verschiedenen Ebenen innerhalb des Staates. Für einen Designer, der mit seiner Arbeit nicht nur provozieren sondern ernsthaft zur Anwendung einladen will, wäre es ein grober Fehler, diese Rahmenbedingungen zu missachten.

 

Gesetzliche Grundlagen, Schweiz

Die Arbeits- und Arbeitsruhe-Gesetzgebung ist im Wesentlichen Bundesrecht; der Vollzug dieser Gesetzgebung obliegt aber weitgehend den Kantonen; für die gesamtschweizerisch einheitliche Anwendung des Bundesrechts sind letztinstanzlich Gerichte und oberste Verwaltungsinstanzen des Bundes zuständig.

 

Die Gesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeiten findet sich

·         im Obligationenrecht (SR 220), OR Art. 319 ff, und seinen Spezial- und Ausführungsgesetzen und –Verordnungen. Dies betrifft die einzelvertraglichen Verpflichtungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die gesetzlichen Bestimmungen sind meist relativ zwingend, d.h. sie dürfen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers unterschritten werden. Beispiel: Verordnung über die Ruhezeiten von Berufschauffeuren

·         im Arbeitsgesetz (SR 822.11) und seinen Spezial- und Ausführungs-Erlassen sind Sonderregelungen für die (schwere) Arbeit in der Industrie enthalten; es geht dabei nicht zuletzt um Massnahmen gegen Überanstrengung.

·         Gewisse Regelungen zur Arbeitsruhe, namentlich zum Schutze vor Überanstrengung und Unfall finden sich auch in der Sozialversicherungsgesetzgebung, etwa bei der SUVA bzw. im Unfallversicherungsgesetz (UVG; SR 832.20) und im Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10)

·         Im Interesse der Arbeitnehmer verhandeln und vereinbaren Gewerkschaften mit Arbeitgeberorganisationen über den gesetzlichen Schutz hinausgehende Gesamtarbeitsverträge (GAV), welche für ihre Mitglieder Mindestanforderungen über Löhne, aber auch Ruhezeiten usw. enthalten. Wenn ein GAV vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt wird, werden ihm alle Branchenangehörigen unterstellt.